§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

In allen Vertragsbeziehungen, in denen die EONAR GmbH für einen Auftraggeber Leistungen erbringt, gelten – soweit keine abweichenden individuellen Vertragsabreden bestehen – ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn von der EONAR GmbH nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem Angebot der EONAR GmbH; dies umfasst insbesondere:

• IT-Beratung und Systembetreuung

• Prozessanalyse und Optimierung

• Businessdevelopment

• Informations- und Technologiemanagement

• Wissensmanagement

• Bildungsmanagement

• Kursbetreuung

Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistung lokal beim Auftraggeber oder via Remote-Anbindung oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmedien erbracht wird.

Angebote sind vier Wochen gültig, soweit im Angebot nichts anderes angegeben wird.

Der Vertrag kommt mit Annahme des von der EONAR GmbH übermittelten Angebots zustande. Die Annahme erfolgt über jedes verfügbare Kommunikationsmittel.

Bedingungen des Auftraggebers – insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen – und abweichende Vereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von der EONAR GmbH schriftlich anerkannt sind. Als Anerkennung gilt weder das Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die widerspruchslose Ausführung eines Auftrages.

§ 2 Leistungserbringung

1. Die EONAR GmbH schuldet die Erbringung der im Angebot bezeichneten Beratungs-/Dienstleistungen, nicht aber einen bestimmten Erfolg.

2. Auf Seiten des Auftraggebers ist ein hohes Level an Mitwirkung und Reaktionsbereitschaft erforderlich. Die EONAR GmbH stellt zur optimalen Strukturierung und Abarbeitung der Aufgaben einen Projektleiter bereit. Der Auftraggeber hat einen Mitarbeiter seines Unternehmens als Ansprechpartner zu benennen, der gemeinsam mit dem Projektleiter der EONAR GmbH die Aufgaben abstimmt und priorisiert, gemeinsam in enger Abstimmung mit dem Projektleiter der EONAR GmbH – die Anforderungen und Abnahmekriterien definiert, die Ergebnisse testet und validiert sowie im Fall von fachlichen/technischen Fragen auskunftsfähig ist oder diese Fragen weiter in die Organisation des Auftraggebers delegieren kann. Der Auftraggeber trägt dabei die Verantwortung für durch sein Unternehmen verschuldete Verzögerungen im Projekt (etwa durch eine unzureichende Spezifikation von Anforderungen oder verspätete Abnahme-Tests).

3. Die EONAR GmbH wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen nach den jeweils gültigen Regeln der Datenverarbeitung erbringen.

4. Die EONAR GmbH wird sich bemühen, unter Ausnutzung ihrer Erfahrungen und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

5. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann die EONAR GmbH schriftliche Notizen anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn die EONAR GmbH sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen 2 Wochen schriftlich Gegenvorstellungen erhebt.

6. Die EONAR GmbH wird die Leistungen innerhalb ihrer regulären Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, jeweils 8:00 bis 18:00 Uhr außerhalb möglicher Betriebsferien) erbringen. Eine Leistungserbringung außerhalb der Geschäftszeiten der EONAR GmbH kann gesondert vereinbart werden. Für eine weitergehende Leistungserbringung bzw. Erreichbarkeit der EONAR GmbH ist eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren.

7. Die EONAR GmbH kann die Durchführung ablehnen (besonderes Rücktrittsrecht), wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar erscheint oder wenn keine ausreichende Kapazität verfügbar ist.

§ 3 Zusammenarbeit

1. Der Auftraggeber und die EONAR GmbH benennen als Ansprechpartner jeweils einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann. Die Erreichbarkeit des Ansprechpartners muss sichergestellt sein.

2. Die EONAR GmbH ist bei der Leistungserbringung auf die unentgeltliche Unterstützung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber wird deshalb die EONAR GmbH bei der Leistungserbringung nach Kräften unterstützen, insbesondere der EONAR GmbH unverzüglich alle Informationen und Daten zur Verfügung stellen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, Vorgaben genau und schriftlich fixieren, Fragen unverzüglich beantworten sowie die Zwischenprüfung der Arbeitsergebnisse und die erforderlichen Tests durchführen.

3. Sofern die vereinbarten Beratungs-/Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen und eine ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist.

Hierzu zählen insbesondere:

• EDV-Anlagen,

• Softwareprogramme,

 • Kommunikationseinrichtungen etc.

4. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis fehlt, können die Mitarbeiter der EONAR GmbH immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Wartungsverträge sicherzustellen.

6. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungs- oder Beistellpflichten, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Dadurch entstehender personeller Mehraufwand bei der EONAR GmbH wird nach den zwischen dem Auftraggeber und der EONAR GmbH vertraglich vereinbarten Preisen vergütet.

7. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der EONAR GmbH auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden. Falls der Auftraggeber im Rahmen des Auftrages Softwareprogramme, Informationen und/oder Daten zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber dafür, dass er alle notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen besitzt, sodass die Weitergabe und Nutzung durch die EONAR GmbH nicht Rechte Dritter verletzt.

§ 4 Personal

1. Die EONAR GmbH ist für den Einsatz ihres Personals allein verantwortlich. Die EONAR GmbH wird sich bemühen, dem Wunsch des Auftraggebers nach dem Einsatz bestimmter Mitarbeiter zu entsprechen.

2. Die EONAR GmbH kann einen Mitarbeiter nach vorheriger Information des Auftraggebers – jederzeit – durch einen anderen, die fachlichen Anforderungen erfüllenden Mitarbeiter des eigenen Hauses, einen freien Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter eines von der EONAR GmbH beauftragten Subunternehmens ersetzen. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem „Mitarbeiter der EONAR GmbH“ oder „EONAR GmbH-Mitarbeiter“ die Rede ist, ist damit auch ein freier Mitarbeiter oder ein Mitarbeiter eines von der EONAR GmbH beauftragten Subunternehmens erfasst.

3. Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die EONAR GmbH ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Sie treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Die Arbeitszeit disponieren die Mitarbeiter der EONAR GmbH nach den Erfordernissen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber wird Wünsche/Anforderungen wegen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich dem von der EONAR GmbH benannten Ansprechpartner übermitteln. Den EONAR GmbH-Mitarbeitern gegenüber hat der Auftraggeber keine Weisungsbefugnis.

§ 5 Leistungszeit

1. Sofern nicht im Einzelfall eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind Liefer- und Leistungsfristen als unverbindlich zu betrachten.

2. Wenn die EONAR GmbH dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Darüber hinaus ist die EONAR GmbH berechtigt, dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der EONAR GmbH bleibt unberührt.

§ 6 Vergütung

1. Die EONAR GmbH berechnet, soweit nicht im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die erbrachten Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit sowie gegebenenfalls Material (z.B. Dokumentation) und Computernutzungszeit gemäß den vertraglich vereinbarten Kosten und Konditionen. Der Auftraggeber erstattet außerdem Nebenkosten wie Übernachtungs- und Fahrtkosten nach Aufwand sowie Spesen gemäß den vertraglich vereinbarten Kosten und Konditionen. Generell werden die Reise- und Nebenkosten ab dem Firmensitz der EONAR GmbH in Rechnung gestellt. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung wird ein angemessenes Honorar geschuldet.

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

3. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung spätestens monatlich auf Basis der benötigten Stunden und Materialkosten.

4. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 10 Tagen nach Fälligkeit berechnet die EONAR GmbH – unbeschadet weitergehender Rechte – Zinsen in Höhe des jeweils gesetzlich gültigen Verzugszinssatzes, derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verbraucher) bzw. 9 Prozentpunkten (Unternehmer) über dem Basiszinssatz der EZB.

5. Die EONAR GmbH kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann die EONAR GmbH eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen. Die EONAR GmbH ist im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers zudem berechtigt, laufende Leistungen vorläufig einzustellen Der Auftraggeber übernimmt alle angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-wendigen Mahn-  sowie Rechtsverfolgungskosten.

6. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die EONAR GmbH ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354a HGB – nicht an Dritte abtreten.

7. Können die Leistungen aus Gründen, die die EONAR GmbH nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten trotzdem berechnet, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die betreffenden Mitarbeiter der EONAR GmbH anderweitig eingesetzt werden konnten oder der Auftraggeber eine vereinbarte Leistung rechtzeitig, d.h. spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin, schriftlich storniert.

§ 7 Vertraulichkeit

1. Der Auftraggeber und die EONAR GmbH sind verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftragsbezogenen vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung vom anderen Vertragspartner bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners dürfen diese Informationen weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die EONAR GmbH ist, soweit dies zutreffend ist, datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Die EONAR GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten, welche der EONAR GmbH anvertraut wurden, im Rahmen der Beratungs-/Dienstleistungstätigkeit zu verarbeiten, in elektronisch verwalteten Dateien zu speichern und durch Dritte, mit denen eine entsprechende Auftragsverarbeitervereinbarung gem. Art. 28 DSGVO abgeschlossen wurde, verarbeiten zu lassen. Der EONAR GmbH überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist von der EONAR GmbH verwahrt oder vernichtet. Die EONAR GmbH ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

Die EONAR GmbH verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der DSGVO sowie aller anderen gesetzlichen Vorschriften, die den Datenschutz betreffen und wird beigezogene Dritte gleichfalls hierzu verpflichten.

2. Dies gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und der EONAR GmbH allgemein bekannt sind oder werden oder die dem empfangenden Vertragspartner ohne eine solche Verletzung bei Empfang bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite ohne eine solche Verletzung bekannt werden.

3. Der Auftraggeber übernimmt es, alle von ihm im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen schriftlich über die Rechte der EONAR GmbH an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur Geheimhaltung zu belehren und auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht zu verpflichten.

4. Die EONAR GmbH ist befugt, im Rahmen der Vertragserfüllung die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

5. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände sorgfältig, insbesondere ihm evtl. überlassene Quellprogramme und Dokumentationen, um einen Missbrauch auszuschließen. Die EONAR GmbH verwendet zur Sicherung der verarbeiteten Daten unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geeignete und stets an den aktuellen Stand der Technik angepasste technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung gemäß den Vorgaben der DSGVO erfolgt. In Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall erfolgt die elektronische Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und der EONAR GmbH in unverschlüsselter und unsignierter Form, womit das Mitlesen oder die Manipulation durch Dritte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

§ 8 Nutzung von Arbeitsergebnissen

1. Die EONAR GmbH behält sich an den Ergebnissen der Leistungserbringung alle Rechte vor, insbesondere eventuell bestehende Urheberrechte, auch soweit die Ergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber erhält jedoch das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Arbeitsergebnisse und die im Rahmen der Leistungserbringung der EONAR GmbH gefertigten Dokumente und Programme für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden. Dem Auftraggeber ist es nicht erlaubt, die Strukturen der EONAR GmbH ohne vorherige Genehmigung wiederzuverwenden.

2. Das Anfertigen von Vervielfältigungen der überlassenen Unterlagen und Softwareprogramme ist nur zur Datensicherung, zur Fehlerbeseitigung bei Softwareprogrammen und zur Herstellung der Interoperabilität der Programme (vorübergehend oder dauerhaft) zulässig. Bei einer Vervielfältigung sind Urheberrechtsvermerke, Registriernummern und sonstige Kennungen mit zu übernehmen.

3. Die EONAR GmbH ist berechtigt, zu Referenzzwecken über die Leistungserbringung für den Auftraggeber zu berichten.

§ 9 Kündigung

Der Vertrag kann – soweit nicht anders vereinbart (etwa bei Beauftragung von abgrenzbaren Projekten oder Projektteilen) – von beiden Seiten schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Die EONAR GmbH behält sich vor, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise, mittels schriftlicher Mitteilung, zu beenden, wenn sich herausstellt, dass 1. auf Grund einer Änderung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder sonstiger Vorschriften oder 2. auf Grund der Änderung sonstiger Umstände (unter anderem Änderungen der Eigentumsverhältnisse an ihrem Unternehmen oder ihren verbundenen Unternehmen) eine Fortführung des Auftrags rechtswidrig wäre.

Der Auftraggeber vergütet die EONAR GmbH für die bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen und entschädigt die EONAR GmbH für alle im Zusammenhang mit der Kündigung entstandenen Kosten und Aufwendungen, soweit diese durch den Auftraggeber veranlasst sind.

§ 10 Höhere Gewalt

1. Wird die EONAR GmbH durch das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert, ist die EONAR GmbH insoweit von gesetzlichen oder vertraglichen Sanktionen befreit. Die Fristen für die Erfüllung der betroffenen Vertragspflichten werden um eine angemessene Zeitspanne verlängert. Bei Vorliegen höherer Gewalt auf Seiten des Auftraggebers gilt § 6 Abs. 7 entsprechend.

2. Umstände höherer Gewalt sind für die Vertragsparteien billigerweise nicht vorhersehbare, außergewöhnliche und von ihrem Willen unabhängige Umstände wie z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Explosionen, Pandemien, Streik oder Aussperrung bei der EONAR GmbH, dem Auftraggeber oder bei Sublieferanten, die einen wesentlichen, bei Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe nicht vermeidbaren Einfluss auf die Erfüllung der Vertragspflichten haben.

3. Der Vertragspartner, der sich auf das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, dem anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Kenntniserlangung, schriftlich über den Beginn und die Beendigung der Umstände höherer Gewalt zu benachrichtigen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Bestätigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer vorzulegen. Der Entlastungsgrund wird zum Zeitpunkt des Eintretens der Umstände oder, falls eine Benachrichtigung nicht rechtzeitig erfolgt, mit der Benachrichtigung wirksam.

4. Falls die Umstände höherer Gewalt sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken, werden die Vertragspartner innerhalb von weiteren vier Monaten versuchen, eine gegenseitig annehmbare Lösung zu finden. Falls dies nicht gelingt, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

§ 11 Sach- und Rechtsmängel

1. Für Informationen, Daten, Programme u.Ä., die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung bereitgestellt werden, übernimmt die EONAR GmbH keine Haftung. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der EONAR GmbH auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungs-/Dienstleistungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.

2. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der EONAR GmbH oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der EONAR GmbH begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die EONAR GmbH. Garantien, wie z.B. die Vereinbarung von Beschaffenheitsmerkmalen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der EONAR GmbH.

3. Der Auftraggeber wird der EONAR GmbH auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach §§ 377, 378 HGB). Nur der benannte Ansprechpartner (§ 3 Abs. 1) ist zu Rügen befugt. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nach § 3.

4. Für den Fall von Mängeln hat die EONAR GmbH zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei der Bemessung der Frist sind die Bedeutung und der Umfang des Auftrages zu berücksichtigen. Fristsetzungen müssen jedoch mindestens 12 Arbeitstage betragen. In diesem Zusammenhang kann die EONAR GmbH auch alternative Lösungen anbieten. Die Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, soweit nicht obligatorische gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Für Schadensersatz gilt § 12. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, z.B. auf Aufwendungsersatz bei einer Mangelbeseitigung durch Dritte.

5. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind. Leistungen, welche die EONAR GmbH erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden gemäß § 6 in Rechnung gestellt.

6. Die EONAR GmbH erklärt, dass ihr bezüglich der erbrachten Leistungen keine Rechte Dritter bekannt sind. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung der EONAR GmbH seine Rechte verletzt, wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich und umfassend die EONAR GmbH benachrichtigen. Der Auftraggeber ermächtigt bereits jetzt die EONAR GmbH, die geltend gemachten Ansprüche, soweit zulässig, auf eigene Kosten abzuwehren. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Die EONAR GmbH kann nach ihrem Ermessen die außergerichtliche oder gerichtliche Auseinander-setzung mit dem Dritten führen oder die Ansprüche des Dritten erfüllen. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter auf einer vertragswidrigen Nutzung der Softwareprodukte durch den Auftraggeber beruht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften für Rechtsmängel.

§ 12 Haftung

1. Die EONAR GmbH haftet nicht für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verzug, unerlaubte Handlung oder sonstiges), außer nach den folgenden Bestimmungen – bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für welche die EONAR GmbH eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte. Dies gilt nur soweit der Verschuldensmaßstab durch den Auftraggeber nachgewiesen wurde. Die Haftung der EONAR GmbH ist darüber hinaus der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatz-ansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden sind, haftet die EONAR GmbH gleichfalls nur bis zur Auftragssumme. In anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf 0,5 % des Auftragswertes für jeden Arbeitstag des Verzuges, insgesamt jedoch in allen Fällen auf maximal 5 % des Auftragswertes bis in Höhe von maximal EUR 25.000,- aus dem einzelnen Vertrag; – darüber hinaus, soweit die EONAR GmbH gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen (vgl. z.B. §§ 3 und 11). Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden bleibt unberührt.

2. Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.

3. Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen die EONAR GmbH auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 11) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

4. Eine Haftung von der EONAR GmbH gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber wird ausdrücklich ausgeschlossen. Werden Unterlagen oder Daten von der EONAR GmbH mit deren Zustimmung an Dritte weitergegeben, wird eine Haftung von der EONAR GmbH dem Dritten gegenüber dadurch nicht begründet. Sollte die EONAR GmbH ausnahmsweise gegenüber einem Dritten haften, so gelten die oben angeführten Haftungsbeschränkungen nicht nur im Verhältnis zwischen der EONAR GmbH und dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten. In jedem Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eines Dritten gegenüber der EONAR GmbH wird der Auftraggeber die EONAR GmbH vollkommen freistellen.

§ 13 Sonstiges

1. Auf Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der EONAR GmbH findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit von Gesetzen über den Internationalen Handelskauf bzw. des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern ist – soweit zulässig – Darmstadt. Vor jedem Gerichtsverfahren kann die EONAR GmbH nach eigenem Ermessen, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, ggfs. unter Einschaltung fachkundiger Dritter, durchführen.

3. Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der EONAR GmbH dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners übertragen werden.

4. Änderungen und Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der EONAR GmbH bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung/Abänderung des Schriftformerfordernisses.

5. Falls ein Vertragspartner es unterlässt oder darauf verzichtet, irgendein Recht auszuüben oder geltend zu machen, so gilt dies nicht als Verzicht auf irgendein anderes Recht.

6. Sind oder werden einzelne vertragliche Bestimmungen zwischen dem Auftraggeber und der EONAR GmbH ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch wirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst erreicht wird. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke, soweit hierfür keine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind.

7. Die EONAR GmbH verwendet hochwertige Technologie, um unerwünschte E-Mails (Spam) zu erkennen und herauszufiltern. Dennoch kann es vorkommen, dass eine E-Mail irrtümlich als Spam qualifiziert wird. Die EONAR GmbH kann daher nicht garantieren, dass E-Mails des Auftraggebers beim gewünschten Empfänger auch tatsächlich ankommen. Insoweit ist es Aufgabe des Vertragspartners sicherzustellen, dass seine Benachrichtigungen bei der EONAR GmbH empfangen wurden.

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